Häufig gibt es Vorbehalte gegenüber der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Neben den finanziellen Aufwendungen, stellt sich oftmals die Frage zu Sinn & Nutzen. Andere Unternehmen haben sich der Herausforderung bereits gestellt & eine elektronische Erfassung der Arbeitszeiten eingeführt. Mitarbeitern im Büro, Homeoffice oder unterwegs ist es mit entsprechend eingesetzter Software möglich, ihre Arbeitszeiten zu buchen, Anträge zu stellen oder sich krank zu melden. Aufgrund des Gerichtsurteils vom 13.09.2022 herrscht allgemeine Unsicherheit, ob nun eine Verpflichtung der Zeiterfassung besteht & inwiefern sich ein solches Investment lohnen könnte.
Ist ein Arbeitgeber verpflichtet eine elektronische Zeiterfassung durchzuführen?
Das deutsche Recht schrieb bisher nur die Erfassung von Überstunden, Sonntagsarbeit oder die Mindestlohnstunden vor. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2019 mit dem sog. “Stechuhren-Urteil” dagegen, dass eine nachvollziehbare Zeiterfassung durchzuführen ist. Da europäisches Recht hier deutsches Recht schlägt, ist seit diesem Zeitpunkt der deutsche Gesetzgeber gezwungen Anpassungen vorzunehmen. Bereits 2020 ging ein Urteil des Amtsgerichts Emden durch die Presse, in welchem ein Beschäftigter mit Vertrauensarbeitszeit auf Auszahlung von Überstunden geklagt & Recht bekommen hatte. Schon damals wurde in der Urteilsbegründung auf die Verpflichtung zur Zeiterfassung aus dem EuGH-Urteil verwiesen.
Am 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht den Gesetzgeber überholt & gab dem Betriebsrat einer Pflegeeinrichtung Recht, dass der Arbeitgeber auch nach dem EuGH-Urteil verpflichtet ist, eine Zeiterfassung durchzuführen. Diese Nachricht schlug große Wellen, unter anderem nachzulesen im Handelsblatt (Quelle: Bundesarbeitsgericht: Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland Pflicht (handelsblatt.com). Das Gericht entschied gegen das Initiativrecht des Betriebsrates, aufgrund der klaren Gesetzgebung des EuGHs. Besonders bemerkenswert ist hier der veröffentlichte Wortlaut: „Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber aber bereits gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.“ (Quelle: Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats – Das Bundesarbeitsgericht). Dieses Urteil wird allgemein als Hinweis an den Gesetzgeber verstanden, hier schnell Klarheit per eindeutiger Gesetzgebung zu schaffen. Es ist also zu erwarten, dass hier kurzfristig eine eindeutige Regelung festgelegt wird. Doch auch ohne Gesetzesanpassung ist der Fall eindeutig: Die Zeiterfassung in Deutschland ist verpflichtend!
Lohnt sich der Invest in ein elektronisches Zeiterfassungssystem?
Die Vorteile liegen auf der Hand: unter anderem eine verbesserte Dokumentation bei Arbeitgeber & Arbeitnehmer über die geleistete Arbeit, die Möglichkeit Überstunden zu erfassen & abzubauen, eine verbindliche Planung des Urlaubs. Prozesse werden damit verschlankt & elektronisch abgebildet. Gegenüber der Excel- oder Papierlösung spart man hier nicht nur Zeit sondern auch Nerven & Ressourcen. Alle Prozesse sind klar geregelt & für alle nachvollziehbar, sodass am Ende alle Beteiligten von der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung profitieren. Lösungen wie Simago® gehen hier sogar einen Schritt weiter, indem viele weitere Prozesse, wie zum Beispiel Mobiles Arbeiten, Besucherverwaltung, Zutrittskontrolle & Workforce Management digital organisiert werden können.
Nutzen Sie die Gelegenheit, bis der Gesetzgeber hier letzte Verbindlichkeiten schafft & investieren Sie Ressourcen gezielt in das Thema, bevor Sie vor vollendete Tatsachen gestellt werden.
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Was bedeutet das Urteil für Firmen, welche bereits die elektronische Zeiterfassung mit Simago® durchführen?
Zunächst erstmal nichts. Sie haben bereits eine Lösung im Einsatz, welche dem EuGH-Urteil entspricht. Jedoch kann es vorkommen, dass Sie aufgrund einer alten Installation ohne Servicevertrag nicht die aktuellste Version im Einsatz haben. Simago® entwickelt sich stetig weiter & führt regelmäßig neue Funktionen ein.
Kennen Sie zum Beispiel schon das Workforce Management oder die Besucherverwaltung von Simago®? Sprechen Sie uns gerne direkt für eine kurze Präsentation an.